Welche Verjährungsfrist gilt beim Bauträgervertrag und bei Projektentwicklungen?

Die Frage lässt sich – noch – nicht mit Sicherheit beantworten.

Man sollte sicherheitshalber von drei Jahren Verjährungsfrist ausgehen und nicht von zehn Jahren. Wenn ein Bauträgervertrag oder eine Projektentwicklungsvertrag geschlossen wird, so schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum einen die Errichtung des Gebäudes, also eine werkvertragliche Leistung und zum anderen die Verschaffung des Eigentums am Haus, also eine kaufvertragliche Leistung. Diese beiden Vertragstypen haben unterschiedliche Verjährungsfristen. Welche gelten soll oder ob eine der beiden für das Gesamtprojekt gelten soll, darüber sind sich die Gerichte und die Literatur – wie gesagt noch – nicht einig. Im Einzelfall wäre eine besondere Begründung notwendig, um mit seiner Auffassung durchdringen zu können. Deshalb ist auch eine ganz ausdrückliche Klärung im Bauträgervertrag eine gute Vorsorge für beide Parteien.

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