Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einer Photovoltaikanlage – Aber Vorsicht!

Auf einer Tennishalle wurde eine Photovoltaikanlage installiert.

Diese wies nach Ablauf von zwei Jahren Mängel auf. Der Verkäufer der Anlage meinte, dass die Forderung nach zwei Jahren verjährt sei. Der Käufer der Anlage war aber der Auffassung, dass es sich hier um ein Bauwerk handeln würde und die Verjährung somit erst nach fünf Jahren eintreten müsste. Die Sache ging bis zum BGH. Dieser (VII. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII. ZR 348/13) hat im Sommer 2016 entschieden, dass die auf dem Dach einer Tennishalle installierte Photovoltaikanlage ein Bauwerk darstellt. Damit verjähren die Mängelansprüche erst nach fünf Jahren.

Aber Vorsicht. Hier hat der BGH ausführlich begründet, dass es sich bei dieser speziellen Photovoltaikanlage um ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt, weil die Anlage unter anderem dermaßen umfassend mit der Halle verbunden worden sei, dass es einer Neuerrichtung gleich käme und die Anlage auch eine Funktion für die Halle erfülle.

Der selbe BGH, aber nicht der VII., sondern der VIII. Senat hat nämlich im Falle einer auf einer Scheune installierten Photovoltaikanlage auf die zweijährige Verjährungsfrist erkannt, weil er die Anlage in dem speziellen Fall nicht als Bauwerk angesehen hat.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Mängel an Photovoltaikanlagen oft erst nach Ablauf von zwei Jahren zu Tage treten, sollten die Parteien bei aller vorvertraglichen Harmonie darauf achten, dass man ganz offen bespricht, welche Verjährungsfrist für welche Mängel gelten soll und wie man solche Verträge strukturieren kann.

Wenn Sie darüber sprechen wollen, rufen wir Sie gerne an. Wann passt es Ihnen?

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