Erst (!) der BGH stärkt Klägerrechte

Wenn zwei einen Kaufvertrag abschließen, dann will der eine etwas kaufen und der andere etwas verkaufen.

Der Verkäufer gibt sodann den Gegenstand heraus und der Käufer bezahlt. Natürlich gehen wir davon aus, dass der Käufer auch das Geld hat, um zu bezahlen. Es soll aber immer mal wieder welche geben, die eine Sache kaufen, obwohl sie wissen, dass sie das Geld dafür eigentlich nicht haben. Gut, wenn dann der Verkäufer den Beweis des Vertragsschlusses über die zu verkaufende Ware erbringen, die Lieferung dokumentieren und Rechnungen mit Datum und Nummer vorlegen kann. Schlecht, wenn dann sowohl das Amtsgericht wie auch das Berufungsgericht sagen, dass ihnen das nicht ausreicht, um den Anspruch feststellen zu können. Diese Blüte kann hier nicht verschwiegen werden. Der BGH, VIII ZR 297/15, formulierte das so:

„Die Klägerin verschweige dem Gericht letztlich ohne jede nachvollziehbare Begründung den Vertragsgegenstand und verweigere jede weitere notwendige Konkretisierung des Geschehens.“

Und das, obwohl die Klägerin vorgetragen hat, welche Ansprüche wann und wodurch entstanden sind. Wie gut, dass der VIII. Senat des BGH hier die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klägervortrages festlegt. Wie gut aber auch, dass der Anwalt den Weg bis zum BGH gegangen ist und wie gut, dass der Kläger den Weg mitgegangen ist.

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