Das können die nicht von mir verlangen - Die „unbilligen Weisungen“ des Arbeitgebers

Das BAG hat am 14. Juni 2017, Az.: 10 AZR 330/16, ein interessantes Urteil gefällt. Das ist deshalb interessant, weil der hier urteilende 10. Senat ein Votum abgegeben hat, welches er am liebsten von der Rechtsauffassung des 5. Senats des BAG abhängig machen wollen würde und wenn dieser das nicht täte, dann müßte eben der Große Senat des BAG entscheiden. Es ist klar, daß sich hier viele reale Fälle aus der Praxis zwischen diesen Auffassungen zerreiben lassen.

Im Ergebnis kann man aber zumindest folgende Schlüsse ziehen:

Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, unbillige Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen und das nicht einmal vorläufig. Tatsächlich ist es ausreichend, daß der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, daß er eine Weisung für unbillig halte und ihr deshalb nicht Folge leisten werde.

Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch weiterhin seine bisher erbrachte Arbeitsleistung in selber Form anzubieten, um seinen Vergütungsanspruch zu bewahren. Sollte der Arbeitgeber die angebotene Leistung nicht annehmen, ist er es, der in Annahmeverzug gerät.

Naturgemäß wird die Ansicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Zumutbarkeit der Weisung des Arbeitgebers und seines Anspruches auf Befolgung durch den Arbeitnehmer auseinandergehen. Wenn die rechtliche oder schließlich die gerichtliche Prüfung ergeben sollte, daß keine unbillige Weisung zu Lasten des Arbeitnehmers vorlag, so hätte der Arbeitnehmer ja die von ihm durch die Weisung verlangte Leistung gerade nicht erbracht. Dadurch verliert er dann auch seinen Vergütungsanspruch. Selbst, wenn ein Gericht dem Arbeitnehmer Recht geben sollte, so besteht für den Arbeitnehmer dennoch das Risiko Anwaltskosten selbst zahlen zu müssen.

Sollte ein Gericht also zugunsten des Arbeitgebers entscheiden, so ist der Eintritt des Risikos einer Abmahnung und natürlich auch einer Kündigung nicht unwahrscheinlich. In einem dann regelmäßig folgenden Kündigungsschutzprozess wird ein Arbeitsgericht sodann ebenfalls prüfen, ob die Weisung unbillig war. Ist dies nicht der Fall, so wäre dann auch die Kündigung wirksam.

Was heißt das für die Praxis? Zwar ist es für den Arbeitgeber nunmehr schwieriger, eine verhaltensbedingte Kündigung durchzusetzen, weil der Arbeitnehmer sich geweigert hat einer Weisung zu folgen. Deshalb ist es ratsam, die Chancen und Risiken einer solchen Weisung, respektive ihrer Durchsetzung sorgfältig und professionell abzuwägen. Gleichzeitig müssen aber auch Arbeitnehmer sehr genau abwägen, ob sie sich der Weisung ihres Arbeitgebers mit dieser Begründung widersetzen wollen. Denn wenn es dann zum Streit kommt, ist nicht nur der Anspruch auf Vergütung der Arbeitsleistung verloren, sondern eine Abmahnung und auch eine verhaltensbedingte Kündigung sind dann nicht unwahrscheinlich.

Wenn Sie darüber sprechen wollen, rufen wir Sie gerne an. Wann passt es Ihnen?

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