Betrieblicher Datenschutz – Gesetzliche Pflicht für alle Betriebe ab 2018

Alle fordern zu Recht, dass die Bürokratie abgebaut werden soll.

Im gleichen Atemzug werden sodann jedoch weitere bürokratische Pflichten beschlossen. So wird die EU Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in der gesamten EU. Unser Bundesinnenminister hat im November 2016 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung eingebracht, der also im Mai 2018 als bindendes Recht in Kraft tritt. Bereits jetzt fordert das Bundesdatenschutzgesetz, dass Unternehmen, bei denen mindestens 10 Personen beschäftigt sind, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten umgehen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Das bedeutet im echten Leben, dass im Grunde alle Unternehmen, bei denen mindestens 10 Mitarbeiter einen dienstlichen E-Mail-Zugang haben, bereits dieser Verpflichtung unterliegen. Soweit nichts Neues. Neu ist, dass der Name des Datenschutzbeauftragten dann veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden muss. Sanktion bei Nichtbefolgung: Bußgeld. Also besteht für die größte Zahl der Unternehmen in Deutschland Handlungsbedarf, um rechtstreu zu bleiben und sich nicht der Gefahr von Bußgeldern oder gar der Gefahr eines Ausschlusses bei Vergaben auszusetzen.

Was müssen Sie konkretes unternehmen?

Sie werden Ihre Datenschutzorganisation strukturieren müssen, aber auch Ihre Verträge und Einwilligungserklärungen und Ihr Qualitätsmanagement bis zu diesem Punkt den neuen Regeln anpasssen müssen.

Zeitplan

Im Laufe des Jahres 2017 sollte man damit beginnen, sich so aufzustellen, dass die Unternehmensführung sich kein Organisationsverschulden vorwerfen lassen muss.
Wenn Sie darüber sprechen wollen, rufen wir Sie gerne an. Wann paßt es Ihnen?
info@kanzlei-schoenfeldt.com

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